Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Begriffsbestimmungen
1. Berg Group: der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, d. h. eines der Einzelunternehmen oder eine der Gesellschaften der Berg Group (darunter – aber nicht ausschließlich – Knibbelberg B.V., Berg Farming B.V., Berg Landbouw B.V., Veluwse Oorsprong B.V., Berg Bio B.V., Berg Veevoer B.V., Berg Fourage B.V., Grondstoffen Kampen B.V., Berg Bemiddeling B.V.,  Berg Circulair B.V., W.B. Agri B.V., Landbouwbedrijf Wichert van den Berg, Eksterberg B.V., Berg Agrar GmbH und Berg Transport B.V.).
2. Abnehmer: jede Partei, die eine vertragliche Beziehung jeglicher Art mit Berg Group hat oder haben wird.

2. Zustandekommen des Vertrages und Änderungen
1. Alle Angebote seitens Berg Group sind freibleibend, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten, und können von Berg Group jederzeit widerrufen werden.
2. Berg Group hat jederzeit das Recht, das Angebot oder den Kostenvoranschlag bis kurz nach dessen Annahme zu widerrufen.
3. Berg Group ist nicht an angenommene Angebote gebunden, sofern diese auf offensichtlichen Schreibfehlern beruhen.
4. Die Annahme eines Angebots von Berg Group durch den Abnehmer, das einen Hinweis auf die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers enthält (unabhängig davon, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berg Group ausgeschlossen sind oder nicht), hat keine Wirkung, soweit sie die Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen des Abnehmers und/oder den Ausschluss der Geschäftsbedingungen von Berg Group zur Folge hat. 
5. Ein Vertrag zwischen Berg Group und dem Abnehmer kommt erst dann zustande, wenn der Abnehmer das Angebot unterschrieben zurückgesandt hat, Berg Group eine E-Mail des Abnehmers erhalten hat, worin der Abnehmer ausdrücklich erklärt, dass er das Angebot von Berg Group ohne weitere Vorbehalte oder Bedingungen annimmt, Berg Group eine Vertragsbestätigung (z. B. eine Auftragsbestätigung) versandt hat oder Berg Group (bzw. ein Dritter im Auftrag von Berg Group) mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat.
6. Berg Group lehnt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers ausdrücklich ab.
7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen Berg Group und dem Abnehmer.
8. Soweit der Vertrag von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gilt der Inhalt des Vertrages.
9. Änderungen des Vertrages (einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen den Parteien können nur schriftlich nachgewiesen werden. Abweichende Klauseln gelten nur für den Vertrag, für den diese abweichenden Klauseln getroffen wurden.
10. Änderungen in der Zusammenstellung des Auftrags führen zu Änderungen der Lieferzeit. Wünscht der Abnehmer eine Änderung seines Auftrags gemäß dem vorstehenden Absatz, akzeptiert er im Vorfeld die Änderung der Lieferzeit.
11. Berg Group ist berechtigt, das Angebot zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kreditversicherer von Berg Group keine oder keine vollständige Deckung für den Abnehmer und/oder den betreffenden Vertrag gewähren möchte. In diesem Fall hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz.
12. Ein zusammengestelltes Angebot oder ein zusammengestellter Auftrag verpflichtet Berg Group nicht, einen Teil der Waren zu einem entsprechenden Teil des Angebotspreises zu liefern.
13. Muster, Proben, Farb-, Größen-, Gewichtsangaben und andere Beschreibungen, die in Broschüren, Preislisten, Werbematerialien und/oder auf der Website von Berg Group gezeigt und/oder bereitgestellt werden, sind so genau wie möglich, gelten jedoch ausschließlich als Richtwert. Hieraus kann der Abnehmer keinerlei Rechte herleiten. Aus Vor- oder Nachanalysen oder Übersichten zu Werten, Qualitäten u. Ä. (z. B. Trockenmassegehalt u. Ä.) können keine Rechte hergeleitet werden.
14. Berg Group ist niemals verpflichtet, vom Abnehmer aufgegebene Aufträge (Bestellungen) anzunehmen und behält sich stets das Recht vor, den Abnehmer nicht (mehr) zu beliefern, auch wenn Berg Group und der Abnehmer eine langjährige Geschäftsbeziehung miteinander aufgebaut haben und/oder der Abnehmer mehr oder weniger stark von Berg Group und/oder Berg Group vom Abnehmer abhängig ist. Bei einer Weigerung seitens Berg Group, einen Auftrag auszuführen oder die Geschäftsbeziehung anderweitig zu beenden, ist Berg Group in keinem Fall zu einer Entschädigung oder einem Schadenersatz verpflichtet.

3. Erfüllung, Lieferung und Risiko
1. Die Ware wird gemäß Beschreibung der Incoterms 2020 ex works (ab Werk) geliefert, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges in Schriftform vereinbart haben. Die Lieferung erfolgt nur an Adressen, die mit einem Sattelauflieger erreicht werden können, sofern nicht ein anderer Transportfahrzeugtyp vereinbart wurde. Der Abnehmer ist gehalten, auf eigene Kosten ausreichend Personal und Material zum Entladen der Ware zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Lieferung in Teilen, hat Berg Group das Recht, jede Lieferung als separates Rechtsgeschäft zu betrachten. 
2. Lieferung und Transport erfolgen in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers (auch dann, wenn die Parteien abweichend vom Vorstehenden vereinbaren, dass Berg Group den Transport übernimmt), sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren. Der Abnehmer hat auf jeden Fall eine Abnahmepflicht.
3. Sofern vereinbart wurde, dass Berg Group den Transport übernimmt, und der Abnehmer die Produkte während des Transports durch Berg Group versichern lassen möchte oder andere Anforderungen an den Transport stellt, muss er dies mit Berg Group schriftlich vereinbaren. Die Versicherung geht zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.
4. Möchte der Abnehmer die Produkte selbst versichern, stellt Berg Group dem Abnehmer nach erster Aufforderung alle für den Abschluss einer Transportversicherung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
5. Wenn vereinbart wurde, dass Berg Group den Transport organisiert, hat der Abnehmer Berg Group sämtliche für den Transport erforderlichen Daten zu übermitteln, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf für die Zollabwicklung erforderlichen Dokumente. Das Risiko im Hinblick auf die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Daten geht zu Lasten des Abnehmers. Jegliche zollbedingte Verzögerung der Lieferzeit, unabhängig davon, ob sie auf unvollständige oder falsche Angaben des Abnehmers zurückzuführen ist, geht zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers.
6. Werden Produkte aufgrund höherer Gewalt oder Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung durch den Abnehmer nicht abgenommen oder können sie nicht an ihren Bestimmungsort transportiert werden, ist Berg Group berechtigt, diese Produkte auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern und die Zahlung zu verlangen, ohne dass der Abnehmer zum Zahlungsaufschub berechtigt ist. 
7. Kommt der Abnehmer seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, ist Berg Group berechtigt, die Produkte im Namen des Abnehmers nach Ablauf einer Frist von 36 Stunden, nachdem die Produkte hätten abgenommen werden müssen, zu einem von Berg Group zu bestimmenden angemessenen Preis zu verkaufen. Berg Group ist in diesem Fall berechtigt, den an Berg Group gezahlten Kaufpreis mit allen Ansprüchen gegenüber dem Abnehmer aufzurechnen, einschließlich der Schadensersatzansprüche der Berg Group.
8. Angegebene und/oder vereinbarte Fristen (wie z. B. – aber nicht ausschließlich – Lieferfristen) gelten nur annähernd und stellen niemals eine Ausschlussfrist dar. 
9. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, aufgrund der Überschreitung der angegebenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, bevor er Berg Group nach Ausbleiben der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit schriftlich eine angemessene Frist zur Nachholung der Lieferung gesetzt hat und die Lieferung auch innerhalb dieser Frist ausbleibt. Der Abnehmer ist nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die verspätete Lieferung (teilweise) dem Abnehmer zuzuschreiben ist.
10. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Anweisungen von Berg Group bezüglich der Lagerung der von Berg Group gelieferten Produkte jederzeit zu befolgen.
11. Berg Group ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung des Vertrages zu beauftragen.
12. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sorgt der Abnehmer auf eigene Kosten und Gefahr dafür, dass Berg Group oder die von Berg Group beauftragten Dritten rechtzeitig über Folgendes verfügen können:
a. alle erforderlichen Angaben zu den für die Lieferung der Waren relevanten Umständen und darüber hinaus alle Angaben, die Berg Group für die Erfüllung des Vertrages benötigt.
b. die benötigten Bewilligungen, beispielsweise (jedoch nicht beschränkt auf) öffentlich- und privatrechtliche Zustimmungen (beispielsweise - jedoch nicht beschränkt auf - Genehmigungen).
13. Der Abnehmer garantiert, dass die durch ihn oder in seinem Namen an Berg Group übermittelten Daten und Vorkehrungen (auch) gemäß dem vorstehenden Absatz korrekt und vollständig sind. Der Abnehmer hat für die rechtzeitige Übermittlung dieser Daten und Vorkehrungen Sorge zu tragen. Die Frist zur Erfüllung bzw. Lieferung beginnt erst dann, wenn Berg Group diese Daten und Angaben richtig und vollständig seitens des Abnehmers zur Verfügung gestellt wurden. Stehen diese Daten und/oder Vorkehrungen der Berg Group zu irgendeinem Zeitpunkt nicht zur Verfügung, wird die Frist zur Erfüllung für einen entsprechenden Zeitraum ausgesetzt.
14. Berg Group wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Dienstleistungen mit Sorgfalt zu erbringen und anzubieten. Sämtliche Leistungen werden ausschließlich auf Basis einer „Best-Effort-Verpflichtung“ ausgeführt (Verpflichtung, das angestrebte Vertragsziel nach besten Bemühungen zu fördern).
15. Aufträge werden ausschließlich unter Ausschluss der Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Abs. 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angenommen und ausgeführt, auch dann, wenn der Auftrag ausdrücklich oder stillschweigend mit Blick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person erteilt wurde.
16. Der Abnehmer bleibt verantwortlich und haftet auf eigene Rechnung und Gefahr, unter anderem für:
a. die Steuerung, Geschäftsführung und Sicherheit seines Betriebes/Unternehmens, die Ausübung der Aktivitäten seines Betriebes/Unternehmens sowie seine eigenen Geschäftsangelegenheiten;
b. die Entscheidungen des Abnehmers über den Umfang, in dem er die Dienstleistungen von Berg Group in Anspruch nehmen möchte, sowie deren Nutzung und Umsetzung;
c. Entscheidungen des Abnehmers, die sich auf die Arbeiten und deren Ergebnisse auswirken;
d. den Ein- und Verkauf von Waren;
e. die Zuteilung und die Art und Weise, in der die Dienstleistungen und Waren von Berg Group für diese Zuteilung verwendet werden.
17. Erteilt Berg Group dem Abnehmer Empfehlungen oder Anweisungen, so kann der Abnehmer hieraus keine Rechte herleiten. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich (auf eigene Kosten), seine eigenen unabhängigen Experten auf dem Gebiet der Zuteilung, des Transports, der Verwaltung usw. hinzuzuziehen.
18. Bei der Lieferung ist das mithilfe geeichter Wägegeräte, einer Gleiswaage oder eines vereidigten Eichmeisters ermittelte Gewicht maßgebend. Die Parteien können die Vorlage von Wägeunterlagen verlangen, sofern diese vorhanden sind. Zur Kontrolle kann der Abnehmer das Gewicht auf eigene Kosten neu ermitteln (lassen), wobei Gewichtsdifferenzen unter 2 % unberücksichtigt bleiben. Bei Mehr- oder Minderlieferungen wird dem Abnehmer ein Spielraum von höchstens 5 % der vereinbarten Menge eingeräumt. Die Mehr- oder Minderlieferung wird in diesem Fall mit dem zuvor vereinbarten Preis verrechnet. Wenn eine Fracht einmal gewogen wird und aus mehreren Lieferungen besteht, wird das Gewicht anteilig auf die einzelnen Lieferungen verteilt und der Abnehmer kann sich nicht auf etwaige Gewichtsabweichungen berufen.
19. Dürfen die an den Abnehmer zu liefernden Waren, Rechte oder Dienstleistungen nicht (mehr) genutzt oder gehandelt werden oder wird deren Nutzung oder Anwendung durch den Staat/die zuständige Behörde/Zertifizierungsstelle anderweitig eingeschränkt, behindert oder untersagt, ist (ausschließlich) Berg Group berechtigt, ohne vorherige Ankündigung außergerichtlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Abnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz, Kostenerstattung oder sonstige Entschädigung zusteht.

4. Höhere Gewalt
1. Im Falle sowohl andauernder als auch vorübergehender höherer Gewalt ist Berg Group nach eigenem Ermessen berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag vorübergehend auszusetzen, ohne dass der Abnehmer einen Anspruch auf Erfüllung, Schadensersatz und/oder Kündigung geltend machen kann. 
2. Unter höherer Gewalt werden zwischen den Parteien neben den innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung definierten Begriffsbestimmungen sämtliche zusätzlichen Ursachen vorhersehbarer oder nicht vorhersehbarer Natur verstanden, auf die Berg Group keinen Einfluss nehmen kann, die Berg Group jedoch an der Erfüllung ihrer Pflichten hindern. Hierunter ist unter anderem (jedoch nicht ausschließlich) zu verstehen: Streiks im Betrieb von Berg Group oder bei Dritten, von denen Berg Group in irgendeiner Weise zur Vertragserfüllung abhängig ist, Kriegsgefahr, Krieg, Aufruhr, Überfälle, Boykott, Verkehrs- oder Transportstörungen, restriktive Maßnahmen oder Empfehlungen der Regierung, Epidemien, Pandemien, Verknappung von Rohstoffen oder der zu liefernden Ware, (Einkaufs-) Preiserhöhungen von 10 % oder mehr, verspätete oder ausbleibende Lieferung von Rohstoffen oder anderen benötigten Materialien, Insolvenz oder Zahlungseinstellung eines oder mehrerer ihrer Lieferanten oder hinzugezogener Dritter, Naturkatastrophen, Witterungsbedingungen, die eine angemessene Ausführung der Arbeiten verhindern, Stromausfälle, Ausfall des Internets, des Computernetzes oder der Telekommunikationseinrichtungen sowie die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Tod von Schlüsselpersonen von Berg Group.
3. Berg Group ist zudem berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, sofern die Umstände, welche die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindern, eintreten, nachdem Berg Group ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

5. Eigentumsvorbehalt und Leihgabe
1. Die gelieferte Ware bleibt ausschließlich Eigentum Berg Group, solange der Abnehmer nicht folgende Leistungen erbracht hat:
a. in Bezug auf alle von Berg Group an den Abnehmer gemäß diesem oder einem anderen
(gegebenenfalls zukünftigen) Vertrag gelieferte oder zu liefernde Waren und/oder
b. in Bezug auf Dienstleistungen, die für den Abnehmer gemäß den unter a. genannten Verträgen erbracht wurden oder zu erbringen sind und/oder
c. die aufgrund der Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen entstehenden Forderungen wie (jedoch nicht ausschließlich) Zinsen, außergerichtliche sowie gerichtliche Kosten.
Der vertragsgegenständliche Eigentumsvorbehalt erlischt somit nicht, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt keinerlei mit Eigentumsvorbehalt abgesicherte Forderungen von Berg Group gegenüber dem Abnehmer mehr unbeglichen sind, sondern ist auch auf zukünftige Forderungen gerichtet.
2. Alle von Berg Group bezeichneten Waren, für die Berg Group anhand von Rechnungen oder anderweitig nachweisen kann, dass Berg Group Waren dieser Art geliefert hat, gelten zwischen den Parteien (und ggf. dem Insolvenzverwalter) als von Berg Group stammend, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
3. Der Wert der herauszugebenden Waren wird mit höchstens 50 % des Rechnungswerts der betreffenden Waren beziffert, wird jedoch den Gesamtbetrag der unbeglichenen Forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die (außer-) gerichtlichen Kosten sowie etwaige Kosten für die Durchsetzung der Herausgabe werden auf 25 % des Rechnungswertes der betreffenden Waren beziffert.
4. Der Abnehmer darf die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes weiterveräußern, sofern er mit seinen Abnehmern ebenfalls einen umfassenden Eigentumsvorbehalt für diese Ware vereinbart.
5. Wenn dem Abnehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder sofern das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abnehmers eröffnet wird, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, die Waren zu nutzen und/oder zu veräußern.
6. Die von oder im Namen von Berg Group ausgegebenen Proben, Broschüren, Prospekte und sonstiges Marketing- und Verkaufsmaterial, das von Berg Group oder im Namen von Berg Group zur Verfügung gestellt wird, bleiben Eigentum von Berg Group und werden auf erste Aufforderung auf Kosten des Käufers an Berg Group zurückgegeben.

6. Preise und Paletten
1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die in Angeboten und Verträgen oder in sonstigen Erklärungen von Berg Group genannten Preise in Euro, ohne Umsatzsteuer (USt.), ohne Transport- und Versandkosten, ohne Deklarationen eingeschalteter Dritter, ohne Einfuhrzölle, sonstige Steuern, Abgaben und Rechte.
2. Eine nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung der für die Selbstkosten wesentlichen Faktoren (wie z. B. – aber nicht ausschließlich – Änderungen von Gesetzen und Vorschriften, staatliche Maßnahmen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen für benötigte Materialien oder Rohstoffe) kann von Berg Group an den Abnehmer weitergegeben werden. Wenn die Lieferung innerhalb eines Monats nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen muss oder wird, ist der Abnehmer im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % nach Abschluss des Kaufvertrags berechtigt, innerhalb von 48 Stunden, nachdem Berg Group den Abnehmer über die Preiserhöhung informiert hat, vom Vertrag zurückzutreten. Muss oder wird die Lieferung später als einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen, so ist der Abnehmer im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % nach Abschluss des Kaufvertrags berechtigt, innerhalb von 48 Stunden, nachdem Berg Group den Abnehmer über die Preiserhöhung informiert hat, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts aus den vorgenannten Gründen schuldet Berg Group dem Abnehmer in keinem Fall Schadensersatz oder eine sonstige Entschädigung.
3. Sofern vereinbart wurde, dass die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll und wird diese Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verschoben, ist Berg Group berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, ohne dass der Abnehmer zum Rücktritt oder zu einer anderweitigen Kündigung des Vertrags berechtigt ist.
4. Berg Group ist berechtigt, den Preis in Rechnung zu stellen, den sie in vergleichbaren Situationen in Rechnung stellt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen Preis vereinbart haben. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen Preis geeinigt, kann sich der Abnehmer nicht auf zuvor von Berg Group abgegebene (ausgeführte oder nicht ausgeführte) Angebote und Kostenvoranschläge berufen. Kostenvoranschläge gelten nicht für Nachbestellungen und/oder zukünftige Bestellungen.
5. Pfandpaletten müssen vom Abnehmer immer spätestens bei Lieferung bezahlt werden, sofern der Abnehmer die Paletten nicht sofort zurückgibt. Wenn der Abnehmer die Palette behält, ist Berg Group berechtigt, dem Abnehmer hierfür 25,00 € in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Folgelieferung (von Streu auf Paletten) nimmt Berg Group die Paletten zurück und das Pfand wird von der nächsten Rechnung von Berg Group abgezogen (vorausgesetzt, dass die Palette in gutem Zustand zurückgegeben wird). Der Abnehmer ist berechtigt, leere Paletten kostenlos an eine von Berg Group zu benennende Adresse zurückzubringen. Für die Abholung von Paletten (unabhängig von einer Lieferung) ist Berg Group berechtigt, dem Abnehmer 75 € in Rechnung zu stellen.

7. Rechnungsstellung, Zahlung und Fälligkeit
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung per Banküberweisung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Aufschub oder Aufrechnung.
2. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet der Abnehmer Berg Group Zinsen ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Zahlungsfrist. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr, entspricht aber dem gesetzlichen (Handels)zinssatz (6:119a niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch), sofern dieser höher ist. 
3. Der Abnehmer haftet für alle Kosten, die Berg Group bei der Einziehung der eigenen Forderungen gegenüber dem Abnehmer tatsächlich entstehen (sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich), mindestens jedoch in Höhe von 250,00 € pro Rechnung.
4. Sämtliche Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber Berg Group werden sofort fällig, wenn eine Zahlungsfrist überschritten wird, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abnehmers (oder ein entsprechendes Verfahren in einem anderen Land) eröffnet wird, wenn der Abnehmer einen Zahlungsaufschub (oder ein entsprechendes Verfahren) beantragt, wenn Vermögenswerte oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden, wenn der Abnehmer (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt, wenn der Abnehmer (natürliche Person) Privatinsolvenz anmeldet (oder eine gleichwertige Maßnahme beantragt), unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
5. Die Zahlungen sind in Euro zu leisten.
6. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Abnehmer auf Verlangen von Berg Group verpflichtet, die von Berg Group als ausreichend erachtete Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Abnehmer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er automatisch in Verzug. Berg Group ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den ihr entstehenden Schaden gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen.
7. Das Recht des Abnehmers, seine Forderungen gegenüber Berg Group mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Berg Group, gleich aus welchem Grund, aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Der Abnehmer ist in keinem Fall berechtigt, irgendeine Verpflichtung auszusetzen.
8. Berg Group hat das Recht, vor oder während der Laufzeit des Vertrags ein Limit für die Höhe der ausstehenden (unbezahlten) Rechnungen zugunsten von Berg Group festzulegen. In diesem Fall hat der Abnehmer (auch wenn die Zahlungsfrist für sämtliche ausstehenden Rechnungen noch nicht verstrichen ist) zu verhindern, dass (ungeachtet der Zahlungsfrist) ein Betrag aussteht, der das Limit übersteigt. Bei Überschreitung des Limits ist Berg Group berechtigt, eigene Verpflichtungen auszusetzen (wie z. B. die Einstellung der Arbeiten und die Aussetzung der Warenlieferung), bis der Abnehmer einen Betrag gezahlt hat, der die Überschreitung des Limits aufhebt, ohne dass dies einen Mangel seitens Berg Group darstellt und ohne dass der Abnehmer z. B. (aber nicht ausschließlich) Anspruch auf Schadensersatz aufgrund geschuldeter Bußgelder, auf die Erstattung von Kosten oder sonstigen Schadenersatz oder auf die Erfüllung, Rücktritt oder Widerruf des Vertrages hat. Von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen bleiben Ansprüche seitens Berg Group auf Ersatz von Kosten, Schadensersatz- oder Zinszahlungen unberührt.
9. Berg Group ist berechtigt, die in einem Auftrag angegebenen Ware in Teilen zu liefern (Teillieferungen) und entsprechend in Rechnung zu stellen.
10. Sofern der Abnehmer eine oder mehrere Forderungen gegenüber einem oder mehreren mit Berg Group verbundenen Rechtsträgern (juristischen Personen und dergleichen) hat, ist Berg Group berechtigt, diese Forderungen mit einer oder mehreren Forderungen einer oder mehrerer der mit Berg Group verbundener Rechtsträger gegenüber dem Abnehmer aufzurechnen.

8.  Garantie und Haftungsfreistellung
1. Die von Berg Group zu liefernden Waren müssen den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung in den Niederlanden angemessen für den normalen Gebrauch vorausgesetzt werden können. Bei den von Berg Group gelieferten oder zu liefernden Waren handelt es sich zumeist um Naturprodukte, die z. B. sehr witterungsempfindlich sind und je nach Lieferung unterschiedliche Qualitäten, Eigenschaften und Werte (z. B. Trockenmassegehalt) aufweisen können. Weist die Ware andere Qualitäten, Eigenschaften oder Werte auf als im Angebot, in der Rechnung, in der vorab ausgestellten Analyse oder anderweitig angegeben, oder weicht sie von den Durchschnittswerten oder dem Marktüblichen ab, so ist der Abnehmer nicht berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen (durch Rücktritt, Widerruf etc.) und der Abnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, Ausgleich oder Preisminderung. 
2. Berg Fourage kann nicht ausschließen, dass die von ihr gelieferten Waren nicht leicht sichtbare, jedoch unerwünschte, Bestandteile wie Bakterien und Viren (z. B. E.-coli-Bakterien oder Klebsiella) enthalten. Berg Group haftet nicht für Schäden (und verstößt nicht gegen ihre Verpflichtungen), wenn dies der Fall ist.
3. Berg Group haftet nicht für Schäden (und verstößt nicht gegen ihre Verpflichtungen), wenn die Waren von Berg Group nicht den Anforderungen und Vorschriften anderer Länder als der Niederlande entsprechen. Dies betrifft unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, die Gesetzgebung, benötigte Genehmigungen, steuerliche Angelegenheiten und Importvorschriften. Der Abnehmer ist selbst für die diesbezügliche Haftung verantwortlich, wenn er Produkte in andere Länder als die Niederlande einführt.
4. Der Abnehmer stellt Berg Group frei von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Tatsache, dass die Ware nicht den Gesetzen und Vorschriften vor Ort (außerhalb der Niederlande) entspricht, soweit diese durch den Abnehmer oder mit ihm verbundene Unternehmen im betreffenden Land in Verkehr gebracht wurde.
5. Der Abnehmer stellt Berg Group von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die in Folge der Nutzung der Ware entstehen, soweit diese durch den Abnehmer oder mit ihm verbundene Unternehmen im betreffenden Land in Verkehr gebracht wurde. 
6. Der Abnehmer muss Berg Group jederzeit über die (Verpackungs-) Anforderungen (einschließlich Informationspflichten) informieren, die für den Verkauf in den Ländern und den Transport in die Länder gelten, in denen der Abnehmer die Produkte erhält, verkauft oder zu verkaufen beabsichtigt. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn Berg Group den Abnehmer mit Großverpackungen beliefert.
7. Sofern der Abnehmer die Ware mit einer eigenen Verpackung versieht, stellt er Berg Group von jeglichen Schäden frei, die Berg Group in Folge der Verpackung durch den Abnehmer erleiden könnte.
8. Wenn eine Garantie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, übernimmt Berg Group keine Garantie für die gelieferten Waren, Dienstleistungen und ausgeführten Arbeiten. Garantien gelten niemals für Räumungsposten, Sonderposten und/oder Aktionsposten (es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine Garantie für die betreffenden besonderen Posten gelten soll).
9. In allen Fällen, in denen Berg Group eine oder mehrere Garantien gewährt, gelten die folgenden Bestimmungen.
10. Berg Group kann nicht für Aussagen Dritter über Garantien haftbar gemacht werden, wie z. B. (aber nicht beschränkt auf) Aussagen von Herstellern über Garantien auf Rohstoffe.
11. Der Abnehmer kann sich nur dann auf die Garantie berufen, wenn er alle Weisungen von Berg Group, diese Bedingungen, den Vertrag und ferner alle Verpflichtungen gegenüber Berg Group erfüllt hat und weiterhin erfüllt. 
12. Nur der Abnehmer kann einen Anspruch auf die Garantie geltend machen. Die Garantie ist persönlich, nicht übertragbar und durch diese Bestimmung wird zudem verhindert, dass die Garantie (sachenrechtlich) übertragen werden kann.
13. Die Garantie gilt nicht, wenn:
a. der Abnehmer nicht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der vorliegenden Bedingungen gehandelt hat;
b. die Sicherheitsvorschriften, Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungs-, Lager- und Transportanweisungen oder andere Anweisungen, die von oder im Namen von Berg Group, dessen Lieferanten und/oder des Herstellers veröffentlicht wurden, nicht eingehalten wurden;
c. ein üblicher Verschleiß oder ein Verderb vorliegt; 
d. Sicherheitsmaßnahmen nicht in hinreichendem Maße eingehalten wurden;
j. ein Transport- oder Verarbeitungsschaden vorliegt;
k. die Ware unsachgemäß und/oder nicht unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten oder nicht bestimmungsgemäß genutzt wurde, unter anderem durch (jedoch nicht beschränkt auf) Missbrauch, Unachtsamkeit, fehlerhafte Anwendung, unsachgemäße Verwendung, Zweckentfremdung und Änderung der Ware;
l. Anzeichen von Abnutzung oder Alterung bzw. Kratzer, Abrieb und ähnliche Spuren auf der Bodenoberfläche vorhanden sind;
m. die Ware trotz bereits festgestellter Schäden und/oder Mängel oder Sicherheitswarnungen weiterhin benutzt (einschließlich der [Ab-] Fütterung) wird;
n. ein Fall der unsachgemäßen Lagerung vorliegt. Die Produkte sind in jedem Fall in einer abgeschlossenen, trockenen und sauberen Umgebung mit Schutz vor Witterungsbedingungen zu lagern, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regen, Schnee und sonstige Ursachen für Feuchtigkeit;
o. die Waren unüblichen Bedingungen wie übermäßiger Feuchtigkeit, chemischen Dämpfen, Erschütterungen oder überhöhten Temperaturen ausgesetzt waren.
14. Ein seitens Berg Group stattgegebener Anspruch gemäß den vorliegenden Garantiebedingungen beinhaltet ausdrücklich kein Anerkenntnis einer Haftung seitens Berg Group für etwaige durch den Abnehmer oder Dritte erlittene Schäden.
15. Im Fall des Ersatzes oder der Wiederherstellung wird ausdrücklich keine neue Garantie (-frist) für die ersetzte oder wiederhergestellte Ware gewährt.
16. Sofern der Lieferant von Berg Group oder der Hersteller der Ware eine Garantie auf die Ware gewährt und die Garantiebedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers strengere Bedingungen enthalten (im Vergleich zu den von Berg Group festgelegten Bedingungen), gelten die strengeren Bedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers vorrangig. Für den Fall, dass der Lieferant von Berg Group oder der Hersteller der Ware eine Garantie auf die Ware gewährt und die Garantiebedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers zusätzliche Bedingungen (im Vergleich zu den von Berg Group festgelegten Bedingungen) enthalten, gelten zudem die zusätzlichen Bedingungen des Lieferanten von Berg Group oder des Herstellers. 
17. Der Abnehmer hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür Sorge zu tragen, dass dem Endnutzer für die von Berg Group gelieferten Waren sämtliche relevanten Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs-, Verlege-, Verarbeitungs-, Montage- oder sonstigen Anweisungen ausgehändigt werden, die von oder im Namen von Berg Group, deren Lieferanten und/oder des Herstellers veröffentlicht wurden. Der Abnehmer befreit Berg Group von Ansprüchen Dritter (einschließlich des Endverbrauchers), die dadurch entstehen oder damit in Verbindung stehen, dass der Endverbraucher nicht über die vorgenannten Anleitungen verfügte.
18. Der folgende Artikel der vorliegenden Bedingungen gilt auch im Falle einer Garantie.

9. Warenprüfung und Reklamationsfrist
1. Der Abnehmer hat die Waren vor oder während der Lieferung zu prüfen oder prüfen zu lassen und die Dienstleistungen unmittelbar nach deren Erbringung zu prüfen oder prüfen zu lassen. Ist der Abnehmer der Meinung, dass ein Transportschaden vorliegt, muss er diesen sofort bei der Anlieferung fotografieren und einen entsprechenden Vermerk auf dem Transportdokument anbringen. Außerdem müssen Berg Group erkennbare Mängel oder Abweichungen vom Vereinbarten, die bei einer Überprüfung in zumutbarer Weise feststellbar sind, möglichst sofort bei der Überprüfung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung schriftlich unter Angabe von Gründen und Nachweisen mitgeteilt werden. Wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Waren/Dienstleistungen zu prüfen (oder prüfen zu lassen), wird zwischen den Parteien davon ausgegangen, dass die Produkte ohne mit dem Auge sichtbare oder anderweitig bei einer Prüfung vernünftigerweise erkennbare Mängel geliefert wurden oder die Dienstleistungen vertragsgemäß sind. Sollte der Abnehmer nach der Entdeckung von Mängeln/Pflichtverletzungen den Verkauf, die Lieferung, die Be- oder Verarbeitung oder die (Ab-) Fütterung der gelieferten Waren ohne die schriftliche Zustimmung von Berg Group fortsetzen, nimmt der Abnehmer die gelieferten Waren und Dienstleistungen an und die Möglichkeit, sich auf die entdeckten Mängel/Pflichtverletzungen zu berufen, entfällt. 
2. Sonstige Mängel oder Abweichungen vom Vereinbarten sind Berg Group innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe von Gründen und Nachweisen mitzuteilen.
3. Unterlässt es der Abnehmer, Berg Group innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen und gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen über den Mangel zu informieren, verliert der Abnehmer das Recht, sich auf etwaige Rechtsfolgen zu berufen, die sich aus dem Mangel oder der Abweichung vom Vereinbarten ergeben. In diesem Fall hat der Abnehmer unter anderem (aber nicht ausschließlich) kein Recht mehr auf Erfüllung, Widerruf, Aussetzung, Rücktritt und/oder Schadenersatz aufgrund des Mangels oder der Pflichtverletzung.
4. Geringfügige Abweichungen von den angegebenen Maßen, Gewichten, Zusammensetzungen, Farben oder andere Abweichungen, welche die Zusammensetzung, Leistung oder Anwendbarkeit der Produkte nicht wesentlich verändern, sowie Unvollkommenheiten oder Eigenschaften von aus natürlichen Materialien oder Rohstoffen hergestellten Waren, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften in der Natur der Materialien oder Rohstoffe liegen, bedeuten nicht, dass das gelieferte oder fertiggestellte Produkt nicht vertragsgemäß ist, und berechtigen den Abnehmer nicht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Annahme oder Bezahlung der Produkte zu verweigern.
5. Die Waren, auf die sich die Reklamation bezieht, müssen vorgehalten werden. Der Abnehmer hat dafür zu sorgen, dass die bereits entladene Fracht ordnungsgemäß abgedeckt, abgeschirmt, geschützt, trocken gehalten und ordnungsgemäß behandelt wird. Sofern feststeht, dass eine Ware (oder ein Teil davon) mangelhaft ist, dies Berg Group zuzurechnen ist und rechtzeitig in der vorgeschriebenen Weise gegenüber Berg Group angezeigt wurde (kumulative Bedingungen), wird Berg Group die Ware oder den mangelhaften Teil davon innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt oder, sofern die Retoure unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Abnehmers im Hinblick auf den Mangel je nach Ermessen seitens Berg Group ersetzen oder für die Wiederherstellung Sorge tragen oder (je nach Ermessen seitens Berg Group) ersatzweise eine (verhältnismäßige) Erstattung hierfür an den Abnehmer leisten bis zu einem Maximum des Kaufbetrags der mangelhaften Ware oder des betreffenden Bestandteils der mangelhaften Ware.
6. Steht fest, dass eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde und ist dies Berg Group zuzurechnen und wurde Berg Group rechtzeitig und ordnungsgemäß hierüber informiert (kumulative Bedingungen), so wird Berg Group die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung nachholen oder dem Abnehmer (je nach Ermessen seitens Berg Group) eine (anteilige) Vergütung für die Dienstleistung zahlen, maximal in Höhe des Preises der Dienstleistung oder des betroffenen Teils der Dienstleistung.
7. Erweist sich eine Beschwerde als unbegründet, so gehen die Berg Group dadurch entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Untersuchungskosten, in vollem Umfang zu Lasten des Abnehmers.
8. Reklamationen geben dem Abnehmer nicht das Recht, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aus- oder herabzusetzen.
9. Einige Rechtsträger, die zu Berg Group gehören, sind Zertifizierungsstellen angeschlossen, wie zum Beispiel (aber nicht ausschließlich) SecureFeed und GMP+. Wenn Berg Group die Mitwirkung des Abnehmers benötigt, um alle Verpflichtungen gegenüber diesen Zertifizierungsstellen zu erfüllen, oder wenn Berg Fourage es anderweitig für wünschenswert hält, dass der Abnehmer bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt, wird der Abnehmer in vollem Umfang, unentgeltlich und bedingungslos mitwirken. Der Abnehmer hat hierbei die aktuellsten Richtlinien und Vorschriften einzuhalten.
10. Der Abnehmer hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass Berg Fourage und den zuständigen Behörden eine Probe des von Berg Group gelieferten Produkts zur Verfügung gestellt wird. Der Abnehmer muss eine repräsentative Referenzprobe aus den gelieferten Chargen entnehmen, aufbewahren und mindestens für die Dauer der THT aufbewahren. Ist es nicht möglich, die betreffende Probe aufzubewahren, muss die Probe an Berg Group geschickt werden. Der THT ist in den GMP+ BA13-Mindestanforderungen an die Probeentnahme festgelegt. Der Abnehmer wird bei der Entnahme von Proben, deren Lagerung und allem, was damit zusammenhängt, die aktuellsten Richtlinien und Vorschriften von GMP+ International einhalten. Diese können auf der Website von GMP+ International (www.gmpplus.org) eingesehen werden.

10. Aussetzung und Rücktritt
1. Berg Group behält sich das Recht vor, Verpflichtungen aus Verträgen auszusetzen, wenn der Abnehmer nicht alle seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag und früheren Verträgen mit Berg Group erfüllt hat. Unter Aussetzung durch Berg Group ist zu verstehen, dass der Zugang des Abnehmers sowie der Nutzer zu den Anwendungen gesperrt wird und die Anwendungen offline genommen werden.
2. Neben den sonstigen sich aus dem Gesetz und dem Vertrag ergebenden Auflösungsrechten ist Berg Group berechtigt, durch eine außergerichtliche Erklärung (ganz oder teilweise – je nach Wahl von Berg Group) vom Vertrag zurückzutreten, wenn Berg Group eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Abnehmers befürchtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (oder eines ähnliches Verfahrens) über das Vermögen des Abnehmers beantragt wurde, der Abnehmer den Zahlungsaufschub (oder ein äquivalentes Verfahren) beantragt hat oder der Abnehmer seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen beabsichtigt.
3. Soweit dem Abnehmer ein Rücktrittsrecht zusteht, beschränkt sich dieses bei Dauerschuldverhältnissen auf den Rücktritt vom Auftrag oder einem Teil davon, dem Berg Group schuldhaft nicht nachgekommen ist. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, alle gegenseitigen Lieferungen, die sich auf den betreffenden Auftrag oder einen Teil davon beziehen, rückgängig zu machen. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für Folgeaufträge und/oder -lieferungen. 


11. Geistige Eigentumsrechte und Verpackungsanforderungen
1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, behält Berg Group die Urheberrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die von Berg Group gelieferten Produkte, die von Berg Group unterbreiteten Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-) Modelle, Bild- und Wortmarken, Handelsnamen, Software usw.
2. Der Abnehmer ist ausschließlich berechtigt, die Marke Berg Group oder andere zu Berg Group gehörende Markennamen und Handelsnamen sowie sonstige geistige Eigentumsrechte für den Vertrieb von Produkten von Berg Group in von Berg Group gekennzeichneten Verpackungen zu verwenden.
3. Dem Abnehmer ist es ausdrücklich untersagt, die Marke Berg Group oder andere Markennamen und Handelsnamen sowie andere geistige Eigentumsrechte von Berg Group für den Vertrieb von anderen Produkten als den Produkten von Berg Group in von Berg Group gekennzeichneten Verpackungen zu verwenden.
4. Der Abnehmer garantiert, dass alle (Verpackungs-) Materialien, die der Abnehmer Berg Group im Rahmen des Vertrags zur Verfügung stellt, frei von geistigen Eigentumsrechten Dritter sind. Der Abnehmer stellt Berg Group von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten frei, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags verwendet werden.
5. Stellt der Abnehmer fest, dass die Produkte von Berg Group ein geistiges Eigentumsrecht eines Dritten verletzen oder ein Dritter ein geistiges Eigentumsrecht von Berg Group verletzt, hat der Abnehmer Berg Group unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Für den Fall, dass ein Dritter ein geistiges Eigentumsrecht von Berg Group verletzt, ist der Abnehmer zur Mitwirkung gehalten, um es Berg Group zu ermöglichen, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen diese Verletzung vorzugehen.
7. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Änderungen an den Verpackungen von Berg Group vorzunehmen.
8. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Produkte von Berg Group umzuverpacken, es sei denn, sie werden von Berg Group in einer Großverpackung an den Abnehmer geliefert und es wurde schriftlich vereinbart, dass die Produkte vom Abnehmer in eine Verpackung des Abnehmers (um-) verpackt werden dürfen. Für alle unter Eigenmarken verkauften und noch zu verkaufenden Produkte muss der Abnehmer jederzeit in der Lage sein, anhand der betreffenden Chargennummern nachzuweisen, aus welcher Lieferung von Berg Group diese stammen, und er hat dies Berg Group nach erster Aufforderung mitteilen.

12. Verwaltung
1. Der Abnehmer ist verpflichtet, jederzeit ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle von Berg Group gelieferten Produkte zu führen, wobei auf jeden Fall für jede Lieferung festzuhalten ist, an wen die Produkte verkauft wurden. Der Abnehmer hat Berg Group diese Unterlagen nach erster Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

13. Haftung
1. Berg Group haftet niemals für Schäden, die z. B. (aber nicht ausschließlich) durch Mängel an verkauften Waren, erbrachten Dienstleistungen, ausgeführten Arbeiten oder anderweitig durch die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder durch die Begehung einer unerlaubten Handlung sowohl gegenüber dem Abnehmer als auch gegenüber Dritten verursacht werden. Darüber hinaus haftet Berg Group nicht für Fehler, die von Mitarbeitern oder Dritten, die von Berg Group bei der Ausführung des Vertrags eingesetzt werden, begangen werden.
2. Für den Fall, dass Berg Group haftbar gemacht werden kann, ist die Haftung pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit gemeinsamer Ursache in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von der Haftpflichtversicherung von Berg Group für den betreffenden Fall ausgezahlt wird.
3. Die Haftung übersteigt in keinem Fall den Rechnungsbetrag des betreffenden Auftrags im Falle der Nichterfüllung eines Liefervertrages. 
4. Im Falle einer Haftung haftet Berg Group ausschließlich für unmittelbare Schäden. Unter unmittelbarem Schaden sind die angemessenen Kosten zu verstehen, die für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens anfallen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieses Absatzes bezieht, sowie die angemessenen Kosten, die für die Erfüllung des Vertrages durch die mangelhafte Leistung von Berg Group anfallen, sofern sie Berg Group zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die für die Vermeidung oder Begrenzung des Schadens anfallen, sofern der Abnehmer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des unmittelbaren Schadens geführt haben.
5. Berg Group haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und Schäden gegenüber Dritten, auch nicht im Falle der Nichterfüllung oder unzureichenden Erfüllung einer Nacherfüllungspflicht.
6. Alle Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse im Vertrag und in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Berg Group oder deren leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
7. Gerät der Abnehmer mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug, so haftet er für alle Schäden, die Berg Group daraus unmittelbar oder mittelbar entstehen, wie z. B. (aber nicht ausschließlich) entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und sonstige geschäftliche Verluste.
8. Der Abnehmer stellt Berg Group von (etwaigen) Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages frei. Alle Kosten und Schäden, die Berg Group dadurch entstehen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Abnehmers. 
9. Die Haftungsbeschränkung aus diesem Artikel gilt auch im Garantiefall.

14. Rückruf und Rücklieferung
1. Der Abnehmer wird keinen vollständigen oder teilweisen Rückruf (Recall)    der von Berg Group gelieferten Produkte ohne vorherige Zustimmung von Berg Group veranlassen.
2. Auf Verlangen von Berg Group wird der Abnehmer einen vollständigen oder teilweisen Rückruf der von Berg Group gelieferten Produkte veranlassen. 
3. Wenn eine Behörde (sei es über die Berg Group oder einen Lieferanten von Berg Group) verlangt oder fordert, dass bestimmte Produkte entfernt, entsorgt, vernichtet oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden müssen, hat der Abnehmer hierbei vollumfänglich mitzuwirken. 

15. Geheimhaltung
1. Der Abnehmer ist unter Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € im Hinblick auf alle vertraulichen Informationen, die er im Rahmen des Vertrages oder aus anderen Quellen erhalten hat, zur Geheimhaltung verpflichtet, unbeschadet des Rechts von Berg Group, zusätzlichen Schadenersatz zu fordern.
2. Berg Group ist auch zu gewerblichen Zwecken berechtigt, den Namen des Abnehmers als Handelspartner an Dritte weiterzugeben.

16. Verkauf, Leasing und Vermittlung von Produktionsrechten
1. Dieser Artikel ist anwendbar auf den Verkauf, das Leasing und/oder die Übertragung von Produktionsrechten (im Sinne des Düngemittelgesetzes) durch Berg Group an den Abnehmer oder für den Fall, dass Berg Group als Vermittler in einem solchen Vertrag auftritt.
2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden die zu übertragenden Produktionsrechte auf erste Aufforderung von Berg Group durch den Veräußernden direkt oder über Berg Group an den Abnehmer übertragen.
3. Die Übertragung und das Leasing der Produktionsrechte erfolgt ohne Grund. Wenn die Rechte auf gepachtetem Grund erworben wurden, gehen alle Ansprüche und/oder Forderungen im Zusammenhang mit den Produktionsrechten durch einen möglichen Verpächter auf Rechnung und Risiko des Veräußernden (nicht Berg Group) und können nicht von Berg Group zurückgefordert werden. Der Abnehmer stellt Berg Group von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
4. Auf erste Aufforderung durch Berg Group erteilt der Abnehmer über „Mijn Dossier“ (digitale Umgebung von RVO.nl) eine digitale Genehmigung für die Übertragung bzw. das Leasing und die Registrierung der betreffenden Rechte.
5. Der Abnehmer verpflichtet sich hiermit, dem Veräußernden und Berg Group eine unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, damit diese (auch) in seinem Namen und im Namen des Veräußernden alle Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen können, die von der Regierung für die Übertragung bzw. das Leasing der Produktionsrechte an den oder durch den Abnehmer und dessen Eintragung verlangt werden, wobei er erklärt, dass er nichts unternehmen wird, wodurch die Übertragung bzw. das Leasing der genannten Menge an Produktionsrechten an den oder durch den Abnehmer verhindert oder deren vollständige Umsetzung gestört werden könnte.
6. Der Vertrag basiert auf dem Wissen, den Gesetzen und Verordnungen zum jeweiligen Zeitpunkt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages in Kraft. Die Parteien werden sich über die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen des Vertrags beraten, um eine Ersatzregelung zu treffen, die mit dem geltenden Recht vereinbar ist und dem entspricht, was die Parteien bei Vertragsabschluss beabsichtigt und gewollt haben. Änderungen der gesetzlichen Regelung/Richtlinien in Bezug auf die genannten Produktionsrechte oder deren Umsetzung (durch die Regierung), die sich auf die Möglichkeit der Übertragung, das Leasing, die Registrierung und/oder Nutzung der Produktionsrechte auswirken können, gehen zu Lasten des Abnehmers.
7. Erfüllt der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, gerät er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und er schuldet Berg Group in diesem Fall eine sofort fällige, nicht schadensersatzfähige Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises, mindestens jedoch 10.000 EUR pro Verstoß, unbeschadet des Rechts von Berg Group auf Ersatz des Schadens, der Kosten sowie Zinsen.
8. Der Abnehmer hat den Kaufpreis vor der Übertragung und Registrierung auf ein von Berg Group zu benennendes Bankkonto zu überweisen. Im Falle des Leasings muss der Abnehmer die entsprechenden Rechte innerhalb desselben Kalenderjahres an den Veräußernden rückübertragen. Der Abnehmer muss Berg Group von sich aus nachweisen, dass er dies rechtzeitig getan hat und dies bei der zuständigen Instanz eingetragen wurde.
9. Für den Fall, dass Berg Group die Zahlung über ein Treuhandkonto abwickelt, erklärt sich der Abnehmer damit einverstanden, dass Berg Group (und die [juristische] Person, die das Treuhandkonto verwaltet) den Kaufpreis so lange auf dem Treuhandkonto belässt, bis sichergestellt ist, dass die Überweisung (und eine eventuelle Rücküberweisung) sowie die Registrierung von der rechtlich zuständigen Instanz vollständig ausgeführt und aktualisiert wurden und bis sichergestellt ist, dass der Abnehmer die Zahlung vollständig geleistet hat.
10. Sofern Berg Group die Zahlung über ein Treuhandkonto abwickeln lässt, erklärt sich der Abnehmer damit einverstanden, dass Berg Group (und die [juristische] Person, die das Treuhandkonto verwaltet) den Kaufpreis auf dem Treuhandkonto belässt, falls und solange das Guthaben auf dem Treuhandkonto oder eine Forderung in Bezug auf das Treuhandkonto (unerwartet) mit einem Pfandrecht belegt wird oder bleibt.
11. Berg Group und der Veräußernde können nicht garantieren, dass die Übertragung und/oder Eintragung tatsächlich von den zuständigen Behörden durchgeführt/genehmigt wird. So können die Produktionsrechte beispielsweise entzogen oder für einen längeren oder anderen Zeitraum nicht genutzt werden. Berg Group und der Veräußernde sind dafür nicht verantwortlich und/oder haftbar und ein solcher Fall stellt keine Vertragsverletzung durch Berg Group oder den Veräußernden dar.
12. Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere der in diesem Artikel und/oder im Vertrag genannten Verpflichtungen verletzt worden sind, haben Berg Group und der Veräußernde das Recht, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem aus der Verletzung entstandenen Schaden aufzurechnen (u. a. mit dem Betrag auf dem Treuhandkonto) oder vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet aller etwaigen sonstigen Rechte, die Berg Group in diesem Fall zustehen.

17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen Berg Group beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Der Nachweis der Anwendbarkeit einer abweichenden Rechtsordnung kann nur durch ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument erbracht werden.
2. Das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist von der Anwendung ausgeschlossen.
3. Für die Entscheidung in Streitangelegenheiten, die sich aus Verträgen zwischen Berg Group und dem Abnehmer oder anderweitig ergeben, sind ausschließlich die niederländischen Gerichte zuständig. Es steht Berg Group jedoch frei, einen Rechtsstreit zwischen Berg Group und dem Abnehmer vor jedem Gericht auszutragen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig wäre, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden wäre.

Die nachstehenden Bedingungen sehen in mehreren Sprachen zur Verfügung. Die niederländische Fassung ist die ursprüngliche und leitende Fassung. Bei etwaigen Unterschieden zwischen der niederländischen und der übersetzten Fassung, ist die niederländische maßgebend.

1. Definitionen
1.1 Berg Group: der Nutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h. eine der Gesellschaften der Berg Group (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Knibbelberg B.V., Berg Farming B.V., Berg Landbouw B.V., Veluwse Oorsprong B.V., Berg Bio B.V., Berg Veevoer B.V., Berg Fourage B.V., Grondstoffen Kampen B.V., Berg Bemiddeling B.V., Berg Circulair B.V., W.B. Agri B.V., Landbouwbedrijf Wichert van den Berg, Eksterberg B.V., Berg Agrar GmbH und Berg Transport B.V.). 
1.2 Lieferant: die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), an die der Auftrag zur Lieferung von Waren, Rechten und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen oder anderweitig gerichtet ist. 
1.3 Vertrag: die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Berg Group und dem Lieferanten bezüglich der Ausführung von Arbeiten, Lieferungen und/oder Dienstleistungen. 
1.4 Allgemeine Einkaufsbedingungen: die von der Berg Group angewandten allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
1.5 Vertrag: der von der Berg Group schriftlich (einschließlich elektronisch) festgelegte Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.

2. Allgemein
2.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen, bei denen die Berg Group als eine der Parteien an dem Verkauf und/oder der Lieferung von Waren, Rechten, der Erbringung von Dienstleistungen und/oder sonstigen Leistungen durch den Lieferanten beteiligt ist. 
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden in keinem Fall Anwendung und werden ausdrücklich abgelehnt. 
2.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, gemeinsam neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen treten, wobei der Zweck und die Intention der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
2.4 Wenn die Berg Group zu irgendeinem Zeitpunkt keine strikte Einhaltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr Recht auf Erfüllung dieser Bestimmungen verzichtet.
2.5 Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

3.  Vertrag
3.1 Abgesehen vom Vertrag sind anzuwenden (in der aufgeführten Reihenfolge): 
a. diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen;
b. ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Vertrag möglicherweise durch die Berg Group für anwendbar erklärt werden;
c. die gesetzlichen und sonstigen behördlichen Vorschriften, die für die Vertragserfüllung relevant sind. Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant mit diesen vertraut ist und diese einhält.
3.2 Sofern der Lieferant nicht unverzüglich und schriftlich das Fehlen von Unterlagen meldet, auf die im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird, wird davon ausgegangen, dass sie dem Lieferanten durch die Berg Group rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, kann sich der Lieferant nicht darauf berufen, dass ihm diese Unterlagen nicht bekannt sind. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die Berg Group auf etwaige Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten in den Unterlagen hinzuweisen und kann sich nicht darauf berufen, wenn er davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dies aber nicht rechtzeitig gemeldet hat.

4. Daten und geistige Eigentumsrechte
4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, stellt der Lieferant auf eigene Kosten und eigenes Risiko sicher, dass die Berg Group, von der Berg Group beauftragte Dritte und staatliche Stellen rechtzeitig verfügen können über:
a. alle Informationen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Berechnungen, Dokumentation und dergleichen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind;
b. die erforderlichen Genehmigungen und Meldungen, wie z.B. (aber nicht beschränkt auf) öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einwilligungen (wie z.B. - aber nicht beschränkt auf - Genehmigungen);
c. Proben, Modelle und dergleichen, die im Vertrag genannt sind oder berechtigterweise von Berg Group benötigt werden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, geht das Eigentum an den vorgenannten Proben, Modellen und dergleichen zum Zeitpunkt der Übergabe an die Berg Group (oder an einen von ihr benannten Dritten) auf diese über.
4.2 Das im vorigen Absatz Genannte wird:
a. erstellt und zur Verfügung gestellt gemäß den zu diesem Zweck im Vertrag genannten Anforderungen oder, falls solche Anforderungen darin nicht genannt sind, in Übereinstimmung mit den dafür angemessenerweise durch die Berg Group zu benennenden Anforderungen; und
b. zur Verfügung gestellt an dem Datum oder innerhalb des Zeitrahmens, das/der dafür im Vertrag angegeben ist oder, falls im Vertrag nichts Entsprechendes angegeben ist, an dem Datum oder innerhalb des Zeitrahmens, das/den durch die Berg Group im Zusammenhang damit festgelegt wird.
4.3 Alle Daten und Waren (Zeichnungen, Modelle, Computersoftware, Proben usw.), die dem Lieferanten von der Berg Group für die Zwecke des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Berg Group und dürfen vom Lieferanten nicht vervielfältigt, kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten an von der Berg Group stammenden Daten und Werken wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4.4 Der Lieferant hat die ihm von der Berg Group anvertrauten Daten und Waren unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Berg Group unverzüglich über etwaige Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten zu informieren.
4.5 Waren, die gewerblichen und/oder geistigen Eigentumsrechten unterliegen und die der Lieferant in Zusammenarbeit mit oder im Auftrag der Berg Group entwickelt hat, gehen in das Eigentum der Berg Group über, einschließlich der damit verbundenen gewerblichen und/oder geistigen Eigentumsrechte. Sollten für die Übertragung dieser Waren oder Rechte weitere Handlungen erforderlich sein, ist der Lieferant zur uneingeschränkten Zusammenarbeit verpflichtet.
4.6 Die von der Berg Group im Rahmen des Vertrags überlassenen Daten und Waren dürfen nicht für andere Zwecke als für die Vertragserfüllung verwendet werden. Nach Erfüllung und/oder Beendigung des Vertrags hat der Lieferant auf Verlangen der Berg Group alle Informationen, Dokumente und Waren, die die Berg Group dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag (der Vertragserfüllung) zur Verfügung gestellt hat, an die Berg Group zurückzugeben und die verbleibenden Exemplare/Kopien zu vernichten.
4.7 Der Lieferant stellt die Berg Group von Ansprüchen aufgrund der Verletzung gewerblicher und/oder geistiger Eigentumsrechte Dritter in Bezug auf die von ihm gelieferten Waren und erbrachten Leistungen frei und ersetzt Berg Group alle Schäden, die der Berg Group infolge von gegen sie gerichteten Klagen (vermeintlich) berechtigter Parteien entstehen und/oder entstehen können, einschließlich aller tatsächlichen Kosten für Rechtsbeistand und sonstiger (außer-)gerichtlicher Kosten.

5. Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und Verpackung
5.1 Die Arbeiten und Lieferungen sind vom Lieferanten zu den vereinbarten Zeiten anzufangen und innerhalb der vereinbarten Frist auszuführen. Die vereinbarten Zeiten/Termine sind verbindliche Fristen für den Lieferanten.
5.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert der Lieferant die Waren innerhalb der vereinbarten Zeiten/Fristen DDP (Delivered Duty Paid/geliefert verzollt, gemäß Incoterms® 2020) an den vereinbarten Ort. Haben die Parteien keinen Lieferort vereinbart, liefert der Lieferant die Waren an dem von der Berg Group angegebenen oder anzugebenden Ort.
5.3 Vereinbaren die Parteien abweichend vom Vorgenannten, dass die Berg Group den Transport organisiert, hat der Lieferant der Berg Group sämtliche für den Transport erforderlichen Daten zu übermitteln, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die für die Zollabwicklung erforderlichen Dokumente. Das Risiko im Hinblick auf die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Daten geht zu Lasten des Lieferanten. Eine etwaige Verzögerung der Lieferzeit, unabhängig davon, ob sie auf unvollständige oder falsche Angaben des Lieferanten zurückzuführen ist, geht zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten.
5.4 Bei der Lieferung ist den Waren ein Lieferschein beizufügen, auf dem die Auftragsnummer und andere relevante Angaben zu den gelieferten Waren vermerkt sind. Der Lieferant sendet der Berg Group gleichzeitig mit dem Versand der Waren eine Kopie des Lieferscheins per E-Mail zu.
5.5 Der Lieferant benachrichtigt die Berg Group zwei Arbeitstage im Voraus per E-Mail über eine geplante Lieferung. In einer solche Mitteilung sind alle relevanten Angaben zu den zu liefernden Waren enthalten, wie z.B. das Gewicht dieser Waren und alle etwaigen zum Entladen dieser Waren am Lieferort notwendigen Maßnahmen.
5.6 Sobald der Lieferant weiß oder berechtigterweise annehmen muss, dass er die im Vertrag festgelegten Fristen nicht einhalten kann, hat er die Berg Group unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes darüber zu informieren. Der Lieferant bleibt stets zur pünktlichen Vertragserfüllung verpflichtet.
5.7 Wenn der Lieferant die Produkte nicht an den korrekten Ort liefert, hat die Berg Group die Wahl, den Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen darüber zu informieren, dass die Berg Group die Produkte verweigert oder die Produkte selbst an den korrekten Ort transportiert. Wenn die Berg Group die Produkte verweigert, kann die Berg Group entweder den Vertrag (ganz oder teilweise) auflösen oder aber verlangen, dass der Lieferant die Produkte innerhalb von 24 Stunden an den richtigen Ort liefert.
5.8 Alle Kosten, die der Berg Group dadurch entstehen, dass der Lieferant die Produkte nicht an den richtigen Ort liefert, gehen zu Lasten des Lieferanten. Für den Fall, dass sich die Berg Group dafür entscheidet, die Produkte selbst an den richtigen Ort zu transportieren (siehe vorheriger Absatz), schuldet der Lieferant der Berg Group mindestens eine Vergütung in Höhe der tatsächlich angefallenen Transport- und zusätzlichen Verwaltungskosten. Das Recht der Berg Group, alle Kosten vom Lieferanten zurückzufordern, bleibt davon unberührt.
5.9 Die Berg Group ist berechtigt, die im Vertrag aufgenommenen Fristen und/oder Zeiten und/oder die Reihenfolge der Ausführung der Arbeiten und/oder Lieferung der Waren durch den Lieferanten zwischenzeitlich zu ändern. In diesem Fall hat der Lieferant keinen Anspruch auf Kosten- und/oder Schadensersatz, es sei denn, die dem Lieferanten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Änderung fallen nach Ansicht der Berg Group so viel höher aus, dass eine Unterlassung einer Entschädigung nicht zumutbar ist.
5.10 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm von der Berg Group im Rahmen der Vertragserfüllung erteilten Anweisungen uneingeschränkt zu befolgen.
5.11 Wenn die Berg Group Arbeitskräfte und/oder Ausrüstung zum Entladen der Waren zur Verfügung stellen sollte, hat der Lieferant die Berg Group so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Liefertermin, darüber zu informieren.
5.12 Der Lieferant ist verpflichtet, die Berg Group vor und während der Vertragslaufzeit per E-Mail über Verbesserungen zu informieren, die nach dem aktuellen Stand und/oder gemäß Entwicklungen der Kenntnisse und der Technik im Allgemeinen für die Waren und/oder Dienstleistungen möglich sind oder sein werden, sofern der Lieferant als erfahrener und sachkundiger Lieferant solche Verbesserungen kennen oder erkennen sollte.
5.13 Der Lieferant hat die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit, auch im Hinblick auf die Art des Transports, ordnungsgemäß zu verpacken, abzudecken und, falls gewünscht, entsprechend den Anweisungen der Berg Group zu kennzeichnen. Der Lieferant hat die Waren für den Transport an den Lieferort so zu verpacken und zu schützen (z.B. abzudecken), dass eine Beschädigung oder Qualitätsminderung der Waren während des Transports, des Be- und/oder Entladens sowie der Lagerung der Waren verhindert wird.
5.14 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die durch unzureichende und/oder mangelhafte Verpackung entstehen. Alle verwendeten Verpackungen, ausgenommen von Leihverpackungen, gehen in das Eigentum der Berg Group über, es sei denn, die Berg Group verweigert deren Annahme. Im Falle einer Verweigerung ist der Lieferant verpflichtet, die verweigerte Verpackung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko am von der Berg Group angegebenen Ort zu entfernen. Die Verpackung gilt als verweigert, wenn die Berg Group den Lieferanten innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt zur Abholung der Verpackung auffordert.
5.15 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren und ihre Verpackungen mit der korrekten Kennzeichnung, den Produktinformationen sowie allen Anweisungen u.a. hinsichtlich Transport, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, Verwendung und/oder Verbrauch, Reparatur, Wartung sowie für die Verwendung von (persönlicher) Schutzausrüstung und zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen versehen sind.
5.16 Sendungen, die den Bestimmungen der vorangegangenen drei Absätze dieses Artikels nicht entsprechen, können von der Berg Group verweigert werden, unbeschadet der Haftung des Lieferanten für etwaige Schäden und seiner Verpflichtung zur Vertragserfüllung.
5.17 Wenn die vom Lieferanten zu liefernden Waren, Rechte oder Dienstleistungen nicht (mehr) verwendet oder gehandelt werden dürfen oder ihre Verwendung oder Anwendung anderweitig durch die Regierung / zuständige Behörde / Zertifizierungsstelle eingeschränkt, behindert oder verboten wird, ist die Berg Group zur außergerichtlichen Vertragsauflösung ohne vorherige Ankündigung berechtigt, ohne dass der Lieferant Anspruch auf Schadensersatz, Kostenerstattung oder sonstige Entschädigung hat.
5.18 Einige der zur Berg Group gehörenden Gesellschaften sind Zertifizierungsstellen angeschlossen, wie z.B. (aber nicht ausschließlich) SecureFeed und GMP+. Wenn die Berg Group die Mitwirkung des Lieferanten bei der Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber diesen Zertifizierungsstellen verlangt, oder wenn die Berg Group anderweitig die Durchführung oder Unterlassung von bestimmten Handlungen seitens des Lieferanten für wünschenswert hält, leistet der Lieferant seine volle unentgeltliche und bedingungslose Mitwirkung. Der Lieferant  wird die aktuellsten Richtlinien und Vorschriften einhalten.
5.19 Der Lieferant hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass Berg Fourage und den zuständigen Behörden eine Probe des von der Berg Group abgenommenen Produkts zur Verfügung gestellt wird. Der Lieferant entnimmt und lagert eine repräsentative Referenzprobe der von der Berg Group zu entnehmenden Posten und bewahrt diese mindestens für die Dauer der Mindesthaltbarkeit (MHD) auf. Wenn es nicht möglich ist, die entsprechende Probe aufzubewahren, sollte die Probe an die Berg Group geschickt werden. Die MHD ist in den GMP+ BA13-Mindestanforderungen bezüglich der Probeentnahme festgelegt. Bei der Probeentnahme, deren Lagerung und allem, was damit zusammenhängt, hält der Lieferant die aktuellsten Richtlinien und Vorschriften von GMP+ International ein. Diese sind auf der Website von GMP+ International ( www.gmpplus.org) nachzulesen.

6. Qualität, Garantie, Einhaltung und Inspektionen
6.1 Der Lieferant gewährleistet:
a. dass die Waren und Dienstleistungen vollständig und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind;
b. dass die Waren und Dienstleistungen in vollem Umfang den im Vertrag, den Spezifikationen, den Zeichnungen, den Berechnungen und/oder anderen von der Berg Group zur Verfügung gestellten Dokumenten enthaltenen Anforderungen entsprechen und dem Zweck des Vertrags in vollem Umfang entsprechen;
c. dass die Waren und Dienstleistungen mindestens den in Europa und in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Vorschriften entsprechen;
d. dass, auch wenn die Waren an einen Ort außerhalb der Geschäftsräume und/oder des Firmengeländes der Berg Group geliefert werden, die für diesen Ort geltenden Gesetze und behördlichen Vorschriften sowie die von der Berg Group und/oder dem Abnehmer der Berg Group für diesen Ort für anwendbar erklärten Vorschriften eingehalten werden;
e. dass die Waren von guter Qualität und frei von Konstruktions-, Ausführungs- und/oder Material-/Rohstoffmängeln sind und dass gute und geeignete Materialien/Rohstoffe für die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit den Waren verwendet werden und dass qualifiziertes Personal eingesetzt wird;
f. dass, falls die Leistung die Bereitstellung von Arbeitskräften beinhaltet, diese den vereinbarten oder (falls keine besonderen Absprachen diesbezüglich getroffen wurden) allgemein geltenden Anforderungen an die fachliche Eignung entsprechen und dass die vereinbarte Anzahl von Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraums kontinuierlich zur Verfügung stehen wird;
g. dass der Lieferant die beabsichtigte Verwendung, den Bestimmungsort der Waren sowie den Lieferort geprüft hat und dass die Waren alle Bedingungen erfüllen, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anwendung oder Verwendung und/oder dem Verbrauch, dem Bestimmungsort und den Umständen vor Ort erforderlich, wünschenswert oder notwendig sind.
6.2 Wenn im Vertrag und/oder ihren Anhängen auf technische, Sicherheits-, Qualitäts- und/oder andere Vorschriften verwiesen wird, die dem Vertrag nicht beigefügt sind, wird davon ausgegangen, dass der Lieferant diese kennt, sofern er die Berg Group nicht unverzüglich schriftlich über das Gegenteil informiert. In diesem Fall wird die Berg Group ihn näher über diese Vorschriften informieren.
6.3 Wenn und sofern sich zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des ersten Jahres nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen herausstellt, dass diese mangelhaft sind oder anderweitig nicht dem Vertrag entsprechen (Nichtkonformität), hat der Lieferant diesen Mangel oder diese Nichtkonformität auf Verlangen der Berg Group unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben, sie zu ersetzen oder den vereinbarten Preis zu erstatten (nach Wahl der Berg Group).
6.4 Wenn und sofern sich nach Ablauf der im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Frist zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellt, dass die Waren und/oder Dienstleistungen mangelhaft sind oder aus anderen Gründen nicht dem Vertrag entsprechen, und zwar aufgrund:
a. einer mangelhaften Vertragserfüllung seitens des Lieferanten; oder
b. jeglichem sonstigen Grund,
ist der Lieferant nach Mitteilung der Berg Group bezüglich des betreffenden Mangels bzw. der Nichtkonformität verpflichtet, diesen Mangel bzw. die Nichtkonformität in Absprache mit der Berg Group zu einem Zeitpunkt, innerhalb eines Zeitraums und auf eine Art und Weise zu beheben oder zu ersetzen (nach Wahl der Berg Group), die den Schaden und die Unannehmlichkeiten für die Berg Group so gering wie möglich hält, und zwar unbeschadet der sonstigen Rechte der Berg Group aus dem Vertrag oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
6.5 In Bezug auf die im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Mängel/Nichtkonformitäten gilt ferner Folgendes:
a. wenn und sofern die Ursache für die Mängel/Nichtkonformität auf Umstände zurückzuführen ist, die unter die Bestimmungen des vorigen Absatzes, Buchstabe a, dieses Artikels fallen, gehen die zusätzlichen Kosten des Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu seinen Lasten; und
b. wenn und sofern die Ursache für die Mängel/Nichtkonformität auf andere Umstände zurückzuführen ist, gehen die zusätzlichen Kosten des Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesem Artikel, sofern sie angemessenen Umfangs sind, zu Lasten der Berg Group, wobei der Lieferant die angemessenen Anforderungen der Berg Group in Bezug auf die Feststellung, den Nachweis und/oder die Spezifizierung dieser Kosten zu erfüllen hat.
6.6 Wenn und sofern der Lieferant gegen seine Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, ist die Berg Group berechtigt, die Mängel/Nichtkonformität auf Kosten des Lieferanten selbst zu reparieren oder zu ersetzen bzw. reparieren oder ersetzen zu lassen (nach Wahl der Berg Group), unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 und 4 dieses Artikels und der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Rechte der Berg Group. 
6.7 Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen droht, ist die Berg Group ohne Notwendigkeit einer Inverzugsetzung oder sonstigen Ankündigung berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung einer Stagnation und/oder von Schäden zu ergreifen, die die Berg Group für angemessen hält. Unter Schäden fallen auch möglicherweise verhängte Geldstrafen und erhobene Abgaben. Zu den Maßnahmen, auf die die Berg Group zurückgreifen kann, gehört auch die Beauftragung von Dritten mit der Vertragserfüllung auf Kosten des Lieferanten.
6.8 Wenn und sofern der Berg Group Kosten und/oder Schäden aufgrund eines Mangels / einer Nichtkonformität entsteht, dessen/deren Ursache in den in Absatz 1 oder Absatz 4(a) dieses Artikels genannten Umständen liegt, hat der Lieferant der Berg Group diese Kosten und/oder diesen Schaden zu erstatten.
6.9 Auf Verlangen gewährt der Lieferant der Berg Group zu jeder angemessenen Zeit uneingeschränkten Zugang zu seinem/ihren Gelände, Gebäude(n) und Transportmitteln, um die Waren zu inspizieren (oder inspizieren zu lassen), die Waren zu testen (oder testen zu lassen) oder den Fortschritt der Produktion/Lieferung zu überprüfen (oder überprüfen zu lassen). 
6.10 Unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag wird der Lieferant auf eigene Kosten:
a. die im vorstehenden Artikel genannten Inspektionen, Tests und/oder Kontrollen gemäß den im Vertrag vorgesehenen oder gemäß den angemessen Anforderungen der Berg Group durchführen (oder durchführen lassen); und
b. sofern möglich, der Berg Group jede notwendige oder von der Berg Group berechtigterweise geforderte Unterstützung gewähren, um ihr die Anwesenheit bei solchen Inspektionen, Tests und/oder Kontrollen zu ermöglichen, sofern diese vom oder im Namen des Lieferanten durchgeführt werden, und/oder um solche Inspektionen, Tests und/oder Kontrollen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, falls dies gewünscht wird; und
c. der Berg Group alle von ihr geforderten Informationen in Bezug auf die vom Lieferanten oder in seinem Namen durchgeführten Inspektionen, Tests und/oder Kontrollen zur Verfügung stellen; und
d. die Berg Group auf ihr Verlangen hin mindestens sieben Tage im Voraus über (die Durchführung) einer bestimmten Inspektion, eines Tests und/oder einer Kontrolle informieren.
6.11 Der Lieferant ist verpflichtet, der Berg Group alle Unterlagen und Informationen sowie Dokumente in Bezug auf Inspektionen, Tests, Kontrollen, Analysen oder die Herkunft der in den Waren enthaltenen Materialien zur Verfügung zu stellen, wenn und sofern dies von der Berg Group verlangt wird oder durch Gesetze oder Vorschriften vorgeschrieben ist.
6.12 Die Überprüfung/Inspektion der Waren oder Dienstleistungen durch oder im Namen der Berg Group stellt keine Anerkennung dar, dass die Waren und/oder Dienstleistungen den Garantien entsprechen oder anderweitig dem Vertrag genügen.
6.13 Im Falle einer Beanstandung ist die Berg Group unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Befugnisse berechtigt, die Lieferung der vertragsgemäßen Waren innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu verlangen, ohne zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet zu sein.


7. Preise
7.1 Alle Preise sind Festpreise, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Der vereinbarte Preis kann nur dann geändert werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
7.2 Der vereinbarte Preis gilt als Vergütung für alle durch den Lieferanten im Rahmen des Vertrags erbrachten oder zu erbringenden Leistungen und alle damit verbundenen Nebenleistungen.
7.3 Die Berg Group ist berechtigt, die vereinbarten Arbeiten und/oder Lieferungen zu ändern. Wenn sich diese Änderung auf den Preis und den vereinbarten Zeitplan auswirkt, hat der Lieferant die Berg Group unverzüglich nach Anweisung der Änderung schriftlich unter Angabe von Gründen darüber zu informieren. 

8. Rechnungsstellung 
Die Rechnungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Anforderungen, wie sie sich u.a. aus dem niederländischen Gesetz über die Umsatzsteuer von 1968 ergeben, entsprechen. Darüber hinaus muss die Rechnung mindestens folgende Angaben klar und deutlich enthalten: a: die Auftragsnummer, auf die sich die Rechnung bezieht, und b: alle Angaben, die im Zusammenhang mit der Garantie und der Zertifizierung erforderlich sind (wie Skal Biocontrole, GMP+-Zertifikat, SecureFeed, HISFA usw.).

9. Verbot der Abtretung / Verpfändung
Dem Lieferanten ist es untersagt, seine Forderungen und Rechte gegenüber der Berg Group auf welcher Grundlage auch immer ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Berg Group zu übertragen oder zu belasten (z.B. zu verpfänden). Diese Klausel hat vermögensrechtliche Wirkung und verhindert jede Abtretung oder Belastung.

10. Zahlung
10.1 Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat, kann er der Berg Group den vereinbarten Preis in Rechnung stellen, woraufhin die Berg Group die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu leisten hat. Eine kürzere Zahlungsfrist kann nur schriftlich zwischen beiden Partien vereinbart werden.
10.2 Die Berg Group ist berechtigt, die Zahlung auszusetzen, wenn der Lieferant nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, z.B. (aber nicht ausschließlich) wenn die Rechnung nicht korrekt erstellt wurde oder die Leistung, auf die sich die Rechnung bezieht, nach Ansicht der Berg Group nicht ordnungsgemäß durch den Lieferanten erbracht wurde. Das Vorstehende gilt unbeschadet der gesetzlichen Rechte der Berg Group zur Zahlungsaussetzung.
10.3 Die Berg Group ist berechtigt, Zahlungen auszusetzen, bis sie vom Lieferanten eine unterzeichnete und unveränderte Kopie des von der Berg Group erstellten schriftlichen Vertrags zurückerhalten hat.
10.4 Die Berg Group ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Lieferanten, gleich aus welchem Grund, ob fällig oder nicht, mit den Forderungen der Berg Group gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen.
10.5 Jegliches Recht des Lieferanten, Forderungen und/oder Schulden gegenüber der Berg Group mit Schulden bzw. Forderungen gegenüber der Berg Group zu verrechnen, wird ausgeschlossen. Der Lieferant ist auch nicht berechtigt zur Aussetzung seiner Verpflichtungen, aus welchem Grund auch immer. 

11. Vergabe von Unteraufträgen und/oder Entleihung
11.1 Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen und/oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Berg Group Arbeitskräfte zu entleihen. Der Lieferant darf nur Personal einsetzen, das bei ihm angestellt ist. Jede etwaige schriftliche Genehmigung im Sinne dieses Artikels gilt nur für den Teil des betreffenden Vertrags, für den die Genehmigung erteilt wird, und nicht für andere und/oder nachfolgende Verträge.
11.2 Wenn der Lieferant (nach schriftlicher Genehmigung durch die Berg Group) den Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten überträgt, muss der Lieferant zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, wobei die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Berg Group und dem Lieferanten Teil dieses Vertrages sind.
11.3 Der Lieferant ist zu jeder Zeit für die von Dritten und/oder Leiharbeitskräften ausgeführten Arbeiten verantwortlich.
11.4 Wenn der Lieferant nicht in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem von ihm zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten zu erfüllen, ist die Berg Group berechtigt, die vom Lieferanten an den Dritten geschuldeten Zahlungen direkt an den Dritten zu zahlen. Die Berg Group ist berechtigt, alle durch sie in diesem Zusammenhang an einen vom Lieferanten eingeschalteten Dritten geleisteten Zahlungen mit allen Beträgen zu verrechnen, die die Berg Group dem Lieferanten schuldet oder schulden könnte.


12. Haftung, Haftungsausschluss und Insolvenz
12.1 Der Lieferant haftet für alle indirekten und direkten Schäden, die sich aus Mängeln an den gelieferten Waren und/oder den vom Lieferanten ausgeführten Arbeiten oder aus einem sonstigen Mangel bei der Erfüllung der Verpflichtung ergeben. Der Lieferant haftet auch für alle indirekten und direkten Schäden der Berg Group, die sich aus anderen Gründen aus einer Haftung des Lieferanten gegenüber der Berg Group ergeben.
12.2 Der Lieferant haftet auch für alle indirekten und direkten Schäden, die sich aus Fehlern von Mitarbeitern und/oder anderen Personen ergeben, die der Lieferant zur Vertragserfüllung einsetzt.
12.3 Als indirekte Schäden gelten alle Schäden, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Ausfall stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Personenschäden und Schäden an Dritten.
12.4 Für den Fall, dass die Berg Group von Dritten (z.B. - aber nicht ausschließlich - dem Abnehmer der Berg Group) wegen der Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen durch den Lieferanten haftbar gemacht wird, hat der Lieferant die Berg Group von allen Folgen einer solchen Haftung freizustellen. Dieser Haftungsausschluss umfasst u.a. alle Kosten für Rechtsbeistand und alle etwaigen Prozesskosten, die der Berg Group in diesem Zusammenhang entstehen. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für etwaige Geldstrafen, die der Berg Group aufgrund der Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen des Lieferanten auferlegt werden.
12.5 Im Falle einer Insolvenz oder der Zahlungseinstellung des Lieferanten schuldet der Lieferant der Berg Group einen Betrag in Höhe von 10 % des im Voraus vereinbarten Preises als Entschädigung für den Verlust möglicher Garantieansprüche (auch für den Fall, dass sich die Berg Group auf ihre Befugnisse gemäß dem nächsten Absatz dieses Artikels beruft).
12.6 Wird der Lieferant für insolvent erklärt, beantragt er einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub, schließt er einen privaten Vergleich mit seinen Gläubigern, wird seine Firma aufgelöst, veräußert er seine Firma, stellt er seine Geschäftstätigkeit ein, oder pfändet ein Dritter die Waren des Lieferanten, ist die Berg Group berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Mitteilung oder eine Mitteilung per E-Mail zu kündigen, den Vertrag aufzulösen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen sowie etwaige Schadensersatzansprüche, die ihr infolge der Vertragsverletzung durch den Lieferanten entstanden sind, aus den im Besitz der Berg Group befindlichen Waren des Lieferanten geltend zu machen und/oder diese Waren mit etwaigen Forderungen der Berg Group gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen, und zwar unbeschadet der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Rechte der Berg Group.
12.7 Die Berg Group haftet in keinem Fall für Schäden, die z.B. (aber nicht ausschließlich) durch die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag oder durch das Begehen einer rechtswidrigen Handlung seitens des Lieferanten als auch seitens Dritten verursacht werden. Darüber hinaus haftet die Berg Group nicht für Fehler, die durch von der Berg Group zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeitern oder Dritten verursacht werden.
12.8 Für den Fall, dass die Berg Group haftbar gemacht werden kann, ist die Haftung pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit einer gemeinsamen Ursache in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von ihrer Haftpflichtversicherung für den betreffenden Fall ausgezahlt wird.
12.9 Bei einer Verletzung einer Liefervereinbarung übersteigt die Haftung in keinem Fall den Rechnungsbetrag für den betreffenden Auftrag. 
12.10 Im Falle einer Haftung haftet die Berg Group ausschließlich für direkte Schäden. Unter direktem Schaden sind die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, sofern sich die Feststellung auf einen in diesem Absatz genannten Schaden bezieht, sowie alle angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die fehlerhafte Leistung von der Berg Group vertragskonform zu machen, sofern sie der Berg Group zugerechnet werden können, sowie die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, sofern der Lieferant nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens geführt haben.
12.11 Die Berg Group haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und Schäden an Dritten, auch nicht bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer Reparaturverpflichtung.
12.12 Alle Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse im Vertrag und in diesen Bedingungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der Berg Group oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

13. Ausländerarbeitsgesetz und Kettenhaftung für Steuer- und Sozialversicherungsabgaben
13.1 Nach dem niederländischen Ausländerarbeitsgesetz müssen Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen eine Arbeitserlaubnis vorweisen können. Verstöße gegen das Ausländerarbeitsgesetz können sowohl für den Lieferanten als auch für die Berg Group Sanktionen nach sich ziehen. Der Lieferant ist zu jeder Zeit für die Einhaltung des Ausländerarbeitsgesetzes verantwortlich und haftbar. Wird gegen die Berg Group eine Sanktion aufgrund eines Verstoßes gegen das Ausländerarbeitsgesetz aufgrund des Verhaltens des Lieferanten verhängt, so haftet der Lieferant für alle der Berg Group dadurch entstehenden Schäden, wie z.B. (aber nicht nur) die Höhe der Geldstrafe. Der Lieferant stellt die Berg Group von allen Kosten frei, die sich aus dem Vorgenannten ergeben.
13.2 Der Lieferant ist bei der Vertragserfüllung zur Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften, der mit seinen Mitarbeitern vereinbarten Arbeitsbedingungen und aller geltenden Tarifverträge verpflichtet. Insbesondere hat der Lieferant für die rechtzeitige und vollständige Abführung aller Lohnforderungen der Mitarbeiter, aller Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer Sorge zu tragen.
13.3 Der Lieferant hat alle Beschäftigungsbedingungen für die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter eindeutig schriftlich festzuhalten.
13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf erstes Verlangen bei allen Untersuchungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsbedingungen und deren Einhaltung sowie bei Kontrollen, Audits und/oder Lohnüberprüfungen zu kooperieren.
13.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen der Berg Group jederzeit unverzüglich und in der von der Berg Group geforderten Weise alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Berg Group zur Überprüfung der Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften seitens des Lieferanten sowie der vom Lieferanten mit seinen Mitarbeitern vereinbarten Arbeitsbedingungen und allen geltenden Tarifverträgen benötigt. 
13.6 Erhält der Lieferant, auf welche Weise auch immer, Kenntnis von Verstößen gegen die sich aus diesem Artikel oder einem anderen Artikel des Vertrages ergebenden Verpflichtungen durch sich selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte, so hat er die Berg Group unverzüglich telefonisch und schriftlich zu informieren.
13.7 Der Lieferant ist verpflichtet, der Berg Group zu seinen Lasten jede gerichtliche und außergerichtliche Unterstützung in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Ansprüche oder Forderungen zu gewähren. Insbesondere stellt der Lieferant die Berg Group ausdrücklich und bedingungslos von Ansprüchen frei, die gemäß dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 7, Titel 10, Abteilung 2 (Lohnansprüche) erhoben werden. 
13.8 Die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen des Lieferanten werden von den Parteien zugunsten der Berg Group als Übertragungsklausel gegenüber dem Lieferanten festgelegt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel ergeben, in vollem Umfang allen Parteien aufzuerlegen, mit denen er zum Zwecke der Vertragserfüllung eine Vereinbarung eingeht. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Parteien alle Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel ergeben, in vollem Umfang in mit Dritten zum Zwecke der Vertragserfüllung abgeschlossenen Verträgen aufnehmen. Alle Vereinbarungen, die der Lieferant mit Dritten trifft und die sich auf die Vertragserfüllung beziehen oder damit zusammenhängen, sind vom Lieferanten in einem von allen Vertragsparteien zu unterzeichnenden Vertrag schriftlich festzuhalten. Auf Anfrage gewährt der Lieferant der Berg Group unverzüglich Zugang zu diesen Verträgen.
13.9 Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm geschuldeten Löhne und Gehälter pünktlich und vollständig an seine Mitarbeiter zu zahlen. Bei verspäteter und/oder unvollständiger Lohnzahlung durch den Lieferanten und wenn der Lieferant seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Berg Group mit einer Frist von drei Werktagen nach dem Datum einer solchen Aufforderung nicht nachkommt, ist die Berg Group zur Auflösung des Vertrages ohne gerichtliche Intervention berechtigt, ohne dass der Lieferant Anspruch auf Schadensersatz hat. Der Lieferant verwirkt dann eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro), und zwar unbeschadet des Rechts der Berg Group auf Schadensersatz.
13.10 Kommt der Lieferant einer Verpflichtung aus diesem Artikel Absätze 1 bis einschließlich 8 nicht oder nicht vollständig nach, verwirkt er unverzüglich und ohne Inverzugsetzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) für jeden Verstoß und 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, mit einem Höchstbetrag von 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro), unbeschadet des Rechts der Berg Group auf Schadensersatz.
13.11 Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorigen Absatzes ist die Berg Group zur Auflösung aller Verträge mit dem Lieferanten ohne gerichtliche Intervention berechtigt, ohne dass der Lieferant ein Recht auf Schadensersatz hat, wenn der Lieferant eine Verpflichtung aus diesem Artikel auch nach einer fünf Arbeitstage geltenden Inverzugsetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt.
13.12 Im Falle einer Auflösung durch die Berg Group gemäß den Bestimmungen in Absatz 9 oder 11 oder der Inanspruchnahme der in Absatz 10 dieses Artikels genannten Vertragsstrafe durch die Berg Group gehen alle Kosten und Schäden seitens der Berg Group, einschließlich des Imageschadens, in vollem Umfang zu Lasten des Lieferanten.
13.13 Der in diesem Artikel genannte Imageschaden wird auf mindestens 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt, unbeschadet des Rechts der Berg Group, den diesen Betrag übersteigenden Schaden auch vom Lieferanten einzufordern.
13.14 Die Berg Group ist zur Verrechnung des Betrags der Geldstrafen mit ausstehenden Beträgen berechtigt. Die Geldstrafen gelten nicht als Schadenersatz.

14. Versicherung
14.1 Der Lieferant ist auf eigene Kosten zum Abschluss einer Versicherung zur Deckung seiner vertraglichen und gesetzlichen Haftung für Schäden verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen können Der Lieferant ist zur rechtzeitigen Bezahlung der Prämie für die Versicherung verpflichtet. Die Höhe der Versicherungssumme muss ausreichen, um jede tatsächliche, potenzielle Haftung angemessen decken zu können.
14.2 Auf Verlangen der Berg Group hat der Lieferant eine Kopie der Versicherungspolice sowie eine Übersicht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Lieferant die Versicherungsprämie gezahlt hat.
14.3 Unbeschadet ihrer sonstigen Rücktritts- und Aussetzungsrechte ist die Berg Group ausdrücklich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder alle ihre etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten auszusetzen, wenn der Lieferant nicht alle seine Verpflichtungen aus den Absatz 1 und 2 dieses Artikels erfüllt.

15. Geheimhaltung
15.1 Der Lieferant ist zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Vertrags oder aus anderen Quellen erhaltenen vertraulichen Informationen verpflichtet, wobei für jeden Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) zu zahlen ist, unbeschadet des Rechts der Berg Group, darüber hinausgehenden Schadenersatz zu verlangen.
15.2 Die Berg Group ist berechtigt, den Namen seines Lieferanten als seinem Geschäftspartner zu gewerblichen Zwecken an Dritte weiterzugeben.

16. Verkauf und Vermittlung von Produktionsrechten
16.1 Dieser Artikel gilt für den Verkauf und das Leasing von Produktionsrechten (im Sinne des Düngemittelgesetzes) durch den Lieferanten an die Berg Group oder für den Fall, dass die Berg Group als Vermittler in einem solchen Vertrag auftritt.
16.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bezieht sich die Menge der vom Lieferanten verkauften oder verleasten Produktionsrechte auf die Nettomenge der Produktionsrechte, die dem Erwerber nach der Übertragung zur Verfügung stehen wird. Dies bedeutet u.a., dass die durch den Minister (Regierung) festgelegte Abschöpfung bei der Übertragung auf Kosten und zu Lasten des Lieferanten erfolgt.
16.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden die zu liefernden Produktionsrechte auf erstes Verlangen der Berg Group durch den Lieferanten an die Berg Group oder einen von der Berg Group zu bestimmenden Erwerber übertragen.
16.4 Die Übertragung und das Leasing der Produktionsrechte erfolgt ohne Land. Wenn die Rechte auf gepachtetem Land erworben wurden, gehen alle Ansprüche und/oder Forderungen im Zusammenhang mit den Produktionsrechten durch einen möglichen Verpächter auf Kosten und Risiko des Lieferanten und können weder vom Erwerber noch von der Berg Group zurückgefordert werden. Der Lieferant stellt den Erwerber und die Berg Group von allen etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
16.5 Auf erstes Verlangen stellt der Lieferant der Berg Group über „mijn dossier“ (digitale Umgebung von RVO.nl) eine digitale Genehmigung für die Übertragung / das Leasing der betreffenden Rechte zur Verfügung.
16.6 Hiermit erteilt der Lieferant dem Erwerber und der Berg Group eine unwiderrufliche Vollmacht, die hiermit von letzterer angenommen wird, um (auch) im Namen des Lieferanten die Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die von den Behörden zur Übertragung oder zum Leasing der Produktionsrechte auf bzw. durch den Erwerber und zu deren Registrierung erforderlich sind oder verlangt werden, wobei der Lieferant erklärt, dass er nichts zum Verhindern oder der vollständigen Realisierung der Übertragung oder des Leasings der vorgenannten Menge an Produktionsrechten auf oder durch den Erwerber unternehmen wird. Diese Vollmacht gilt unbeschadet der Verpflichtung des Lieferanten, die für die Übertragung / das Leasing der Produktionsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
16.7 Die Kosten für die Übertragung oder das Leasing der Produktionsrechte (z.B. Gebühren) gehen zu Lasten des Lieferanten. 
16.8 Der Vertrag basiert auf dem/den zu diesem Zeitpunkt geltenden Kenntnisstand, Gesetzen und Vorschriften. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages nichtig sein oder für unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages in Kraft. Anstelle der nichtigen oder unwirksam gewordenen Bestimmungen des Vertrages werden die Parteien gemeinsam eine Ersatzregelung vereinbaren, die mit dem geltenden Recht vereinbar ist und dessen Zweck und Intention dem der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht. Änderungen der gesetzlichen Regelungen / Richtlinien in Bezug auf die genannten Produktionsrechte oder deren Umsetzung (durch die Behörden), die die Möglichkeit der Übertragung, des Leasings, der Registrierung und/oder der Nutzungsmöglichkeiten der Produktionsrechte beeinträchtigen können, gehen auf das Risiko des Lieferanten.
16.9 Erfüllt der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, gerät er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und verwirkt zugunsten der Berg Group eine sofort fällige, nicht ersatzpflichtige Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Kaufpreises, mindestens jedoch 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) für jeden Fall der Nichterfüllung, unbeschadet des Rechts der Berg Group auf Vergütung von angefallenen Schäden, Kosten und Zinsen.
16.10 Die Berg Group kann mit dem Käufer/Erwerber vereinbaren, dass der Käufer/Erwerber den Kauf- bzw. Leasingpreis vor der Übertragung auf ein von der Berg Group (direkt oder indirekt) kontrolliertes Anderkonto überweist. Innerhalb von 10 Tagen nach der von der rechtlich zuständigen Behörde genehmigten und aktualisierten Übertragung/Registrierung überweist die Berg Group den Kaufpreis (oder lässt überweisen) von dem Anderkonto an den Lieferanten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die Berg Group (und die Stiftung, die das Anderkonto verwaltet) den Kaufpreis so lange auf dem Anderkonto belässt, bis die vollständige Durchführung und Aktualisierung der Übertragung und Registrierung von seitens der rechtlich zuständigen Behörde sowie die vollständige Bezahlung des Käufers/Erwerbers sichergestellt ist (und im Falle des Leasings, bis der Erwerber die Rechte zurückübertragen hat und dies ebenfalls registriert wurde).
16.11 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die Berg Group (und die Stiftung, die das Anderkonto verwaltet) den Kaufpreis auf dem Anderkonto belässt, wenn und solange (unerwartet) eine Pfändung des Guthabens des Anderkontos oder einer Forderung im Zusammenhang mit dem Anderkonto erhoben wird oder bestehen bleibt.
16.12 Der Lieferant sichert gegenüber der Berg Group und dem Käufer zu, dass die nachstehenden Zusicherungen und Garantien in diesem Artikel und an anderer Stelle in diesem Vertrag wahrheitsgemäß, vollständig und nicht irreführend sind.
a. Der Lieferant sichert gegenüber der Berg Group und dem Käufer/Erwerber zu, dass er die vereinbarte Menge an Produktionsrechten tatsächlich übertragen bzw. verleasen wird (auch z.B. für den Fall, dass dem Lieferanten Produktionsrechte entzogen wurden), dass die Übertragung bzw. das Leasing der Produktionsrechte unentgeltlich und unbelastet erfolgt, dass die Produktionsrechte frei von Miete und Nutzungsrechten, frei von Lasten und frei von Rechten anderer sein werden. Der Lieferant garantiert der Berg Group und dem Käufer/Erwerber, dass kein Blockaderecht zugunsten eines Hypothekengläubigers besteht. Sofern ein solches Blockaderecht besteht, sichert der Lieferant zu, dass der Sicherheitsberechtigter bei der Übertragung bzw. dem Leasing uneingeschränkt und vorbehaltlos mitarbeiten wird. Alle etwaigen daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
b. Der Lieferant sichert der Berg Group und dem Käufer/Erwerber zu, dass er über die Verfügungsgewalt für den Verkauf bzw. das Verleasen und die Übertragung der Produktionsrechte verfügt. Der Vertrag wird vom Lieferanten rechtsgültig unterzeichnet und beinhaltet rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen des Lieferanten sowie den Abschluss und die Erfüllung des Vertrages. 
c. Der Lieferant versichert und gewährleistet gegenüber der Berg Group und dem Käufer/Erwerber, dass die Übertragung bzw. das Leasing der Produktionsrechte nicht zu einem Verstoß oder einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen, Erlasse, Urteile, Genehmigungen, Freistellungen oder Befreiungen oder gegen die Satzung des Lieferanten führt, keinen Mangel in der Erfüllung einer Verpflichtung des Lieferanten darstellt und sich nicht auf das Bestehen, den Umfang, die Verschuldung oder die Fälligkeit eines Rechts oder einer Verpflichtung des Lieferanten auswirkt. 
d. Der Lieferant versichert und gewährleistet gegenüber der Berg Group und dem Käufer/Erwerber, dass der Abschluss und die Erfüllung des Vertrages sowie die Übertragung bzw. das Leasing der Produktionsrechte keine Zustimmung oder Befreiung einer staatlichen Behörde, einer Branchenorganisation oder einer anderen dritten Partei erfordert.
e. Der Lieferant versichert und gewährleistet gegenüber der Berg Group und dem Käufer/Erwerber, dass er nicht in ein Gerichts-, Schiedsgerichts- oder verbindliches Beratungsverfahren in Bezug auf die Produktionsrechte oder die Daten/Fakten, auf deren Grundlage die Produktionsrechte erteilt wurden (Referenznummern etc.), verwickelt war und voraussichtlich auch nicht sein wird. Es sind keine Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsverfahren gegen die Vergabe der betreffenden Produktionsrechte an den Lieferanten anhängig.
f. Der Lieferant versichert und gewährleistet gegenüber der Berg Group und dem Käufer/Erwerber, dass keine Ansprüche Dritter gegen den Lieferanten in Bezug auf die Produktionsrechte aufgrund von Mängeln, unerlaubten Handlungen oder Defekten bestehen, für die der Lieferant vertraglich oder gesetzlich haftbar ist oder werden könnte. Derartige Ansprüche sind auch nicht zu erwarten.
16.13 Die oben genannten Garantien des Lieferanten sind absolute Garantien. Jede Verletzung einer oder mehrerer Garantie(n) ist zu jeder Zeit dem Lieferanten zuzurechnen und berechtigt den Käufer/Erwerber und die Berg Group, alle ihnen dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen und alle anderen Rechte auszuüben, die dem Käufer/Erwerber und der Berg Group in diesem Fall zustehen. Der Lieferant kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der Käufer/Erwerber und/oder die Berg Group wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass die Garantie zweifelhaft oder sogar falsch ist oder war, oder dass der Käufer/Erwerber und/oder die Berg Group ihrer Nachforschungspflicht nicht nachgekommen ist.
16.14 Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen verletzt wurden, sind der Käufer/Erwerber und die Berg Group berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem aus der Verletzung resultierenden Schaden zu verrechnen (u.a. mit dem auf dem Anderkonto befindlichen Betrag), oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet aller anderen Rechte, die der Berg Group in einem solchen Fall zustehen.
16.15 Im Falle des Leasings von Produktionsrechten ist die Berg Group abhängig vom Erwerber hinsichtlich der rechtzeitigen Rückübertragung der Produktionsrechte an den Lieferanten. Die Berg Group ist nur verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, die Rückübertragung rechtzeitig zu realisieren. Unter keinen Umständen haftet die Berg Group für Schäden, die dem Lieferanten entstehen, wenn der Erwerber die Rechte nicht oder nicht rechtzeitig zurücküberträgt (wodurch die Abschöpfung 10 % übersteigen kann). 

17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
17.1 Auf alle Verträge zwischen dem Lieferanten und der Berg Group findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.2 Alle zwischen den Parteien entstehenden Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich von den niederländischen Gerichten entschieden.